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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma CSB Kassa (nachfolgend als „Auftragnehmer” bzw „AN” bezeichnet 

1. Vertragsumfang und Geltung 

Für alle Angebote und Verträge des AN mit seinen Vertragspartnern („Auftraggeber” bzw „AG”) über die Erbringung von Dienstleistungen(„Dienstleistungen”) und über CSB e.U. Standard-Software („Lieferungen”) gelten ausschließlichdiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”). Bei den Dienstleistungen handelt es sich insbesondere um Installation, Implementierung, Konfiguration von Standard-Software, Erstellung von Individualsoftware, ereitstellung eines Gateways sowie Schulung.

Bei Angeboten und Verträgen über Dienstleistungen und Lieferungen gilt folgende Rangfolge: 1. Angebot des AN , 2. diese AGB.

Für alle Angebote des AN über Standard-Software bzw Hardware dritter Hersteller („Lieferung von Dritt-SSW bzw DrittHW”) gelten die Geschäfts-, Lizenz und Wartungsbedingungen des jeweiligen Standard-Software-bzw ardware-Herstellers („AGB SSW- bzw HW-Hersteller”), ergänzt durch diese AGB.

Für alle Angebote des AN über Hosting („Hosting”) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN über Hosting  („AGB Hosting”) ergänzt durch diese AGB.

Für alle Angebote des AN über Support („Support”) gelten die Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Softwaresupport Leistungen der WKO („AGB Support”) ergänzt durch diese AGB.

Bei Angeboten des AN über Dritt-SSW bzw —HW,Hosting bzw Support gilt folgende Rangfolge: 1. Angebot des AN, 2. AGB SSW- bzw HW-Hersteller oder AGB Hosting bzw AGB Support, 3. diese AGB .

Diese AGB, die AGB SSW- bzw HW-Herstellersowie die AGB Hosting bzw die AGB Support sind jedenfalls integrierter Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses, das mit dem AN geschlossen wird. Der AG erklärt, dass ihm diese AGB, die

AGB SSW-bzw HW-Hersteller sowie die AGB Hosting bzw AGB Support bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.

Abweichungen von diesen AGB, AGB SSW- bzw HW-Hersteller bzw AGB Hosting oder AGB Support sind für den AN nur verbindlich, wenn sie schriftlich und unterfertigt vereinbart wurden. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden fürdas gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Allgemeine Geschäfts- bzw Einkaufsbedingungen des AG gelten nur, wenn der AN deren Geltung vorab ausdrücklich schriftlich bestätigt.

Der Auftraggeber erklärt mit der Annahme des Angebots des AN seine Zustimmung zur Vereinbarung von allfälligen vom dispositiven Recht abweichenden Bestimmungen im Angebot, diesen AGB bzw AGB SSW- bzw HW-Hersteller bzw AGB

Hosting und AGB Support. 

Vertrags-und Geschäftssprache ist Deutsch. 

2. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand 

Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Der Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der AN nach Erhalt der Bestellung des AG eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt habt. Allfällige in der Bestellung vom Angebotabweichende oder im Angebot des AN nicht geregelte Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden vom AN in der Auftragsbestätigung oder sonst in Schriftform ausdrücklich bestätigt.

Vertragsänderungen, Storni und sonstige Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des AN. Der AG hat dem AN nach Vertragsabschluss unverzüglich Änderungen von Tatsachenmitzuteilen, die der AN für die Angebotskalkulation und Vertragsdurchführung zugrunde gelegt hat oder die Änderungen in der Durchführung der Lieferung bzw Erbringung der Dienstleistungen erfordern könnten. Der AN ist in diesem Fall zu entsprechenden Vertragsbzw Preisanpassungen berechtigt. Bei erheblichen Tatsachenänderungen ist der AN auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der AN ist berechtigt, den Vertrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Mit Beginn der Vertragserfüllung durch den AN nimmt der AG den Inhalt des Angebots und der Auftragsbestätigung samt diesen AGB bzw AGB SSW- bzw HW-Hersteller, AGB Hosting bzw AGB Support als ausschließlichen Vertragsinhalt an. Bei Lieferung von CSB e.U. Standard-Software bzw Dritt SSW bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Darüber hinaus vom AG gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. 

3. Preise, Steuern und Gebühren 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CSB e.U.3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweiligen einzelnen Vertrag. Die genannten Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz des AN.Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD, DVD, USB-Stick, usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Es gelten die am Tag der Lieferung bzw Erbringung der Dienstleistung gültigen Listenpreise. Die Abrechnung der vom AN erbrachten Dienstleistungen erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand unmittelbar nach Erbringung derDienstleistungen bzw monatlich bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Monat. Bei den Preisangaben im Angeboten des AN handelt es sich — wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist – lediglich um eine Schätzung. 

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem AG gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in

Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 

4. Liefertermin 

Der AN ist bestrebt, etwaige vereinbarte Termine für Lieferungen bzw die Erbringung von Dienstleistung möglichst genau einzuhalten, diese sind jedoch unverbindlich. (Schadenersatz)Ansprüche aus einer allfälligen Nichteinhaltungvon Fristen bzw Terminen stehen dem AG nicht zu. 

4.3. Bei Verträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der AN berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.Leistungshindernisse, die der AN nicht zu vertreten hat, berechtigt den AN, die Lieferungen / Dienstleistungen und / oder etwaige schriftlich vereinbarte Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände beim AG, beim AN selbst oder bei einem seiner Lieferanten / Subunternehmer eintreten. 

5. Zahlung 

5.1. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind netto bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Einlangen auf dem Geschäftskonto des AN als geleistet. Etwaige Schwierigkeiten beim Transfer von Rechnungsbeträgen gehen zulasten des Auftraggebers. Es bleibt ausschließlich dem AN vorbehalten, auf welche von mehreren Forderungen eingehende Zahlungen gutgeschrieben werden. Innerhalb derselben Forderung werden die eingehenden Beträge zunächst auf Kosten einer (außer)gerichtlichen, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet. 

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der AN berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung.

Gestaltet sich die Finanzlage des Auftraggebers aus der Sicht des AN ungünstig oder ist er in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, die Erfüllung der eigenen Verpflichtung, auch jener aus einem anderen Titel an denAuftraggeber zu erbringenden Leistungen, gleichgültig welcher Art, bis zur Zahlung aufzuschieben und die Lieferung zurückzubehalten bzw die Erbringung der Dienstleistungen zu unterbrechen oder einzustellen;

– den ganzen noch offenen Preis bzw Entgelt fällig zu stellen (Terminverlust);

– Sicherstellungen auch noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen Vereinbarungen nach der Wahl des AN zu beanspruchen;

– ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der jeweils üblichen Bankrate für Kontokorrentkredite, jedoch mindestens 12% Zinsen p.a. zu verrechnen;

– bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger (Gesamt)Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit einer ihm allenfalls gegen den AN zustehenden Forderung gegen eine Forderung des AN aufzurechnen oder allenfalls gegen den AN zustehende Forderungen an Dritte natürliche oder juristische Personen abzutreten oder zu verpfänden (Aufrechnungs- und Abtretungsverbot). 

6. Urheberrecht und Nutzung 

Lieferungen und Dienstleistungen: 

Der AG erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, Ergebnisse der Dienstleistungen ausschließlich zum unternehmensinternen Gebrauch innerhalb Österreichs für den im Vertrag definierten Einsatzzweck zu nutzen.Alle anderen Verwertungs- bzw Nutzungsrechte verbleiben beim AN, unabhängig davon, ob die Dienstleistung allein durch den AN oder durch beide Parteien entwickelt wurde. Die Nutzung der Ergebnisse erbrachter Dienstleistungen für mit dem AG verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Der AG ist nicht berechtigt, die Ergebnisse der Dienstleistungen Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen bzw. zu überlassen bzw zu vermieten. Der AN ist berechtigt, Dienstleistungen sowie Lieferungen zu entwickeln, benutzen, anbieten und lizensieren, die Ähnlichkeit oder Beziehung zu den Dienstleistungen bzw Lieferungen haben, die für den AG geleistet bzw. entwickelt wurden. Jede Verletzung der (Urheber-)Rechte des AN zieht entsprechende (Schadenersatz-)Ansprüche nach sich. 

Lieferungen von SSW: 

Bei Dritt-SSW erfolgt die Rechtseinräumung gemäß den jeweiligen AGB-SSW-Hersteller.

In jedem Fall wird dem AG lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die Dritt-SSW ausschließlich zum unternehmensinternen Gebrauch innerhalb Österreichs für den im Vertrag definierten insatzzweck zu nutzen. eingeräumt. 

7. Rücktrittsrecht 

7.1. Der AN ist zum Rücktritt vom mit dem AG abgeschlossenen Vertrag berechtigt: 

(1) a) bei wiederholter oder schwerwiegender Verletzung des Vertrags bzw dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b) für den Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des AG;

c) bei Erwerb des AG durch einen Mitbewerber des AN; 

(2) im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des AG bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 25a 10

a)wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Vorliegens eines wichtigen Grundes, wie insbesondere den unter Abs (1) a) bzw c) dieser Bestimmung genannten Kündigungsgründen;

b)bei Nicht-Fortführung des Unternehmens des AG im Insolvenzverfahren;

c) bei Verzug des AG mit der Erfüllung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Vertragspflichten;

d) bei Verstoß des AG gegen im Vertrag bzw in diesen Geschäftsbedingungen vereinbarten Nebenpflichten;

e) wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile für denAN unerlässlich ist.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Auftraggebers behält sich der AN vor, die Zahlungs-bzw Leistungskonditionen zu ändern, insbesondere auf Zug-um-Zug-Leistung umzustellen bzw den Auftraggeber zur Vorleistung zu verpflichten; im Falle der Vorleistungspflicht des AN wird diese aufgehoben bzw erbringt der AN seine Leistung künftig nur gegen Erlag einer Kaution durch den Auftraggeber. 

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des AN liegen, entbinden den AN von der Lieferverpflichtung bzw von der Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistungen bzw. gestatten dem AN eine Neufestsetzung der vereinbarten

Liefer- bzw Erfüllungzeit. 7.3.

Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AN möglich. Ist der AN mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. 

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen 

Bei Dienstleistungen gewährleistet der AN, dass

– die Erbringung der Dienstleistungen gemäß dem Stand der Technik erfolgt;

– bei der Vertragserfüllung ein hoher Sorgfalts- und Qualitätsmaßstab angewendet wird;

– bei der Leistungserbringung nur kompetentes Personal eingesetzt wird. 

Falls im Vertrag ausdrücklich eine Erfolgsverantwortlichkeit vereinbart ist, gewährleistet der AN, dass die erbrachten

Dienstleistungen den vertraglich vereinbarten Vorgaben in den für den AG wesentlichen Belangen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber erheblich aufheben oder mindern; diese Gewährleistung gilt auch für Lieferungen. Der AN macht darüber hinaus keine Performance-Zusagen bzw. —Garantien. Der AN kann nicht zusichern, dass die in den Dienstleistungsergebnissen bzw Lieferungen enthaltenen Funktionen in einer vom AG ausgewählten Kombination (sofern nicht von vornherein durch vom AG gelieferte Testfälle vorgegeben) ununterbrochenund fehlerfrei ablaufen. Diese Zusicherung kann ebenfalls nicht gewährleistet werden, sofern es zu Änderungen der Systemumgebung kommt. Die Gewährleistung für Mängel aufgrund von Hardware- bzw. Betriebssystemfehlern ist ausgeschlossen.

Mangelhafte Lieferungen bzw Dienstleistungen sind durch den AG binnen 14 Tagen nach Kenntnis bzw binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser bei ordentlicher Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen müssen bzw binnen 14 Tagen nach Programmabnahme (im Falle deren Festlegung im Angebot)schriftlich zu rügen. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen 

Der AN ist berechtigt, behauptete Mängel jederzeit und wiederholt zu begutachten, widrigenfalls etwaige Gewährleistungsansprüche des AG erlöschen. Die Begutachtungskosten trägt der AG, wenn die Mängelrüge zu unrecht erfolgt ist. 

Im Falle von berechtigten Gewährleistungsanspüchen verpflichtet sich der AN, nach seiner Wahl, Mängel an den Dienstleistungen bzw Lieferungen entweder durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist zu beheben.

Schlagen zwei Verbesserungsversuche bzw Austausche fehl, kann der AG vom Vertrag zurücktreten, ausgenommen bei unwesentlichen Mängeln. 

Unbeschadet der oben angeführten Fristen verjähren die Ansprüche aus Gewährleistung jedenfalls nach einem Jahr ab Erbringung der Dienstleistung bzw Lieferung bzw ab Abnahme (im Falle deren Festlegung im Angebot). 

Die gesetzliche Mängelvermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Der Nachweis des Bestehens eines Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung bzw Erbringung der Dienstleistung bzw Abnahme obliegt daher jedenfalls dem AG. 

Eine Haftung des AN für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. 

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom AG zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom AN gegen Berechnung durchgeführt.

8.4. Der AN übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf Änderungen an der Lieferung bzw den Dienstleistungen durch den AG selbst oder durch Dritte, unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden und dergleichen zurückzuführen sind. 

8.5. 8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

Die hier festgelegten Gewährleistungsansprüche sind abschließend. 

Mängelrügen, Gewährleistungsprüfungen und die Gewährleistungsdurchführung unterbrechen nicht die Gewährleistungsund Verjährungsfristen. 

Der AG ist nicht berechtigt, wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche fällige Zahlungen an den AN zurückzuhalten. 

9. Haftung 

Der AN haftet für im Rahmen der Vertragserfüllung zugefügte direkte Schäden, sofern dem AN oder den für den AN tätigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird; dies gilt nicht für Personenschäden. Die Beweislast liegt jedenfalls beim AG. Eine darüberhinausgehende Haftung, wie etwa die Haftung für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden einschließlich des Gewinnentgangs, Umsatz- und Zinsverlust,

Rechtsverfolgungskosten sowie für Schäden aus Verlust von Daten oder Datengebrauch, sind ausgeschlossen. 

Lieferung und Transportschäden 

Sind in ein und derselben Bestellung Lieferungen mit unterschiedlicher Verfügbarkeit enthalten, erfolgt der Versand erst, wenn sämtliche Lieferungen der Bestellung verfügbar sind, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der AN behält sich jedoch das Recht vor, auch Teillieferungen vorzunehmen. Die Lieferung erfolgt ausnahmslos ab Lager der Firma CSB e.U. bzw. ab Werk des Herstellers an die vom AG mitgeteilte Lieferanschrift.

Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Lieferung am Werksgelände bereitgestellt wurde, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

Für die Lieferung ist CSBe.U.die Wahl eines geeigneten Frachtführers freigestellt.

Angegebene Liefertermine gelten als unverbindliche Information.

Falls die Abholung bzw Absendung einer versandbereiten Lieferung oder deren Zusendung ohne Verschulden des AN bzw des HW-Herstellers nicht möglich ist, ist der AN bzw der HW-Hersteller berechtigt, die Lieferung auf Kosten des AG nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Der AG trägt die Kosten für den erfolglosen Lieferungsversuch.

Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

Sollte eine Lieferung vereinbart sein und vom AG die Annahme einer Sendung verweigert werden, wird der AG mit den gesamten dadurch verursachten Kosten, wie etwa Versandspesen, Nachnahmegebühren, Rücksendespesen, und einer Bearbeitungsgebühr belastet.

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers. 

10. Loyalität 

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Verträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. 

11. Datenschutz und Geheimhaltung

Der AN gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Einhaltung des Datengeheimnisses wahrzunehmen und verpflichtet seine Mitarbeiter zu deren Einhaltung.

Der AG erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung der vertraglichen Beziehung automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren sowie die Geheimhaltungsverpflichtung ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen zu überbinden.

Die Pflicht zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt unbefristet auch für die Zeit nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. 

12. Sonstiges 

Erfüllungsort für alle Geschäfte ist —falls nichts Anderweitiges ausdrücklich vereinbart ist — der Geschäftssitz des AN.. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

Der AG gewährt dem AN das Recht, den AG als Referenz zu führen. 

13. Schlussbestimmungen 

Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit den zwischen dem AG und dem AN abgeschlossenen Verträgen resultierenden Streitigkeiten gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen sowie des UN- Kaufrechtes als vereinbart.

Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich das Handelsgericht Wien als vereinbart.

Aus einer Handlung oder Unterlassung von/durch den AN kann der AG keinen Verzicht auf Ansprüche ableiten, wenn der AN einen solchen nicht ausdrücklich erklärt. 

Wichtige Mittelungen erfolgen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail und sind an den im Angebot des AN genannten Ansprechpartner zu richten. Mitteilungen des AG, die auf Mängelrügen, Nachfristsetzung infolge Verzugs, die Änderung oder Beendigung des mit dem AN geschlossenen Vertragsverhältnisses gerichtet sind, entfalten darüber hinaus nur bei firmenmäßiger Zeichnung durch den AG Rechtswirksamkeit.